Roy Garré, in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 42 N 45). Für die Prognose des künftigen Legalverhaltens spielen deshalb auch die sich im Aktendossier befindlichen diversen Akten zu Strafverfahren, die durch den Rückzug des jeweiligen Strafantrages nie eine gerichtliche Beurteilung erfahren haben, eine Rolle und sind zur Entscheidfindung beizuziehen. Für das Bestreben, sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit zu verschaffen, ist schliesslich auch der persönliche Eindruck des Gerichts entscheidrelevant.