O., S. 2049 f.), wobei dem Gericht bei der Prognose ein weites Ermessen offensteht (Stefan Trechsel / Bruno Stöckli, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich 2008, Vor Art. 42 N 9). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom urteilenden Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Roland M. Schneider / Roy Garré, in: BSK-StGB, a.a.O., Art.