Da vorliegend die Voraussetzungen einer den bedingten Strafvollzug einschränkenden Vorverurteilung nach Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, genügt nach geltendem Recht hiefür bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Es dürfen mit anderen Worten keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97, E. 7.3). Der Verurteilte hat demnach einen Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Botschaft, a.a.O., S. 2049 f.), wobei dem Gericht bei der Prognose ein weites Ermessen offensteht (Stefan Trechsel / Bruno Stöckli, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich 2008,