43 Abs. 1 StGB). Es bleibt somit darüber zu befinden, ob der bedingte Vollzug der Strafe angezeigt oder ob eine unbedingte Strafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit künftiges Wohlverhalten des Täters. Da vorliegend die Voraussetzungen einer den bedingten Strafvollzug einschränkenden Vorverurteilung nach Art.