Eine Freiheitsstrafe drängt sich auch aufgrund der intensiven Delinquenz des Appellanten auf, der sich als klassischer Wiederholungstäter, wenn überhaupt, wohl nur von einem Freiheitsentzug beeindrucken lassen wird (vgl. dazu auch Cimichella, a.a.O., S. 49). Folglich erweist sich einzig die Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion, die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wie oben in E. 5.2 dargelegt von zwölf auf acht Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 5.4 Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht mehr möglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB).