Mit jeder tatsächlichen Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe nämlich ihren Strafcharakter. Besteht ernstlich die Gefahr einer Drittleistung, so muss eine andere Sanktion, namentlich eine Freiheitsstrafe, in Betracht gezogen werden (Annette Dolge, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 N 19). Eine Freiheitsstrafe drängt sich auch aufgrund der intensiven Delinquenz des Appellanten auf, der sich als klassischer Wiederholungstäter, wenn überhaupt, wohl nur von einem Freiheitsentzug beeindrucken lassen wird (vgl. dazu auch Cimichella, a.a.O., S. 49).