Somit ist ernsthaft damit zu rechnen, dass die Bezahlung der Geldstrafe grösstenteils vom Stiefvater übernommen würde. Angesichts dieser Umstände kann den Überlegungen des Strafgerichts ohne Weiteres gefolgt werden, dass der Zweck der Geldstrafe, der im erzwungenen zeitweisen Verzicht auf Konsum- und Bedürfnisbefriedigung liegt, im vorliegenden Fall nicht erreicht werden kann und es deshalb auch fraglich ist, ob die Strafe überhaupt eine spezialpräventive Wirkung zeitigen würde. Mit jeder tatsächlichen Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe nämlich ihren Strafcharakter.