Wie sich aus den Akten ergibt und auch heute anlässlich der Befragung vom Appellanten bestätigt wurde, verfügt dieser über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Für seinen Lebensunterhalt und den Besuch der Privatschule kommt der Stiefvater auf, der in der Vergangenheit auch die Verteidigung des Appellanten organisiert und Genugtuungszahlungen an von diesem Geschädigte ausgerichtet hat. Somit ist ernsthaft damit zu rechnen, dass die Bezahlung der Geldstrafe grösstenteils vom Stiefvater übernommen würde.