Anders als bei der Strafzumessung im engeren Sinn, bei welcher der Schuldausgleich im Vordergrund steht, sind bei der Auswahl der unterschiedlichen Sanktionen spezialpräventive Gründe von Bedeutung, die auf folgeorientierten Überlegungen basieren (Franz Riklin, Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, ZStrR 1999, S. 259). Wie sich aus den Akten ergibt und auch heute anlässlich der Befragung vom Appellanten bestätigt wurde, verfügt dieser über kein eigenes Einkommen oder Vermögen.