Diese Auffassung findet indes weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Der Gesetzgeber hat - mit Ausnahme der kurzen Freiheitsstrafen - vielmehr bewusst darauf verzichtet, eine klare Anwendungsreihenfolge der Sanktionsarten festzulegen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2017; Sandro Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 45).