Es bleibt somit zu entscheiden, ob vorliegend eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszusprechen ist. In dieser Hinsicht bringt der Appellant vor, nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip solle in der Regel diejenige Sanktionsart gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife. Auch aus der gesetzgeberischen Intention, die Freiheitsstrafen zurückzudrängen, lasse sich schliessen, dass die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe geniesse. Es sei deshalb eine Geldstrafe auszusprechen. Diese Auffassung findet indes weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze.