Das Verschulden schlägt sich nämlich ausschliesslich im Strafmass nieder. Die drei Hauptstrafarten (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit) sind somit, was das Verschulden anbelangt, grundsätzlich austauschbar (Andreas Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, Plädoyer 6/2008, S. 40). In casu kommt die vom Appellanten eventualiter beantragte gemeinnützige Arbeit von vornherein nicht in Betracht, weil sie nur an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB). Es bleibt somit zu entscheiden, ob vorliegend eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszusprechen ist.