Bei der Bemessung der Strafe geht es nicht bloss um die Festsetzung des Masses, sondern auch um die Art der Strafe. Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nicht massgeblich ist dagegen namentlich das Verschulden des Delinquenten, wie der Appellant zutreffend anmerkt. Das Verschulden schlägt sich nämlich ausschliesslich im Strafmass nieder.