Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht in Würdigung aller (in diesem Urteil als auch vom Strafgericht im angefochtenen Urteil dargelegten) persönlichen und tatbezogenen Umstände sowie in Anbetracht ähnlich gelagerter Fälle eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (entsprechend 240 Tagessätzen im Falle einer Geldstrafe) für verschuldensadäquat, womit die auszusprechende Strafe grundsätzlich um ein Drittel herabzusetzen ist. 5.3 Bei der Bemessung der Strafe geht es nicht bloss um die Festsetzung des Masses, sondern auch um die Art der Strafe.