Im Weiteren wurde die gegen ihn am 5. Januar 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 4 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Appellationsverfahren folgte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Anträgen des dagegen Appellation führenden X. dahingehend, dass der Anklage wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Y. aufgrund Rückzugs des Strafantrages keine Folge gegeben wurde und dass die Vorstrafe nicht für vollziehbar erklärt wurde, da zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf gesetzlich ausgeschlossen war. Erwägungen 1. -4. (…) 5.