Strafrecht Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius Sachverhalt Mit Urteil vom 18. August 2010 wurde X. vom Strafgericht Basel-Landschaft einer Vielzahl von Straftatbeständen schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen).