(E. 5.4). Ob im Einzelfall eine Schlechterstellung der beurteilten Person im Sinne des Verbots einer reformatio in peius vorliegt, ist aus dem Blickwinkel einer Gesamtbetrachtung aller gegen die Person verhängten Rechtsnachteile mit Sanktionsfunktion zu beurteilen (E. 5.5). Strafrecht Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius Sachverhalt