Eine bedingt ausgesprochene Strafe fällt ausser Betracht, wenn von einer ungünstigen Bewährungsprognose auszugehen ist. Diese ist vom urteilenden Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen. Neben den Tatumständen, dem Vorleben und dem Leumund spielen auch Akten zu Strafverfahren, die durch den Rückzug des jeweiligen Strafantrages nie eine gerichtliche Beurteilung erfahren haben, eine Rolle und sind zur Entscheidfindung beizuziehen. Schliesslich ist auch der persönliche Eindruck des Gerichts entscheidrelevant (E. 5.4).