Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2011 (100 10 1532) Es besteht keine starre Anwendungsreihenfolge der verschiedenen Sanktionsarten. Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden vielmehr ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Eine Geldstrafe kommt dann nicht in Frage, wenn die beurteilte Person über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass eine Drittperson die Bezahlung der Geldstrafe übernehmen würde (E. 5.3). Eine bedingt ausgesprochene Strafe fällt ausser Betracht, wenn von einer ungünstigen Bewährungsprognose auszugehen ist.