{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1532_2011-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9ef87281-68b9-456a-80bc-bb7aae7fc6ad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433794", "Checksum": "29e6e83af8072bdbacdc6bd856f1abba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2010 1532", "100 10 1532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:51:25", "Checksum": "bc837a75d24f29aa23b1d415b69cb38b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)\nRegeste:\nStrafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius\n\n\n5.5 Der Appellant wendet gegen die Ausfällung einer unbedingten Strafe ein, eine solche erweise sich durch den Vollzug in einer Strafanstalt als kontraproduktiv und könne nicht als zweckmässig angesehen werden. Er befinde sich in einer Erstausbildung (…), diese Ausbildung sei auf gutem Weg und könne voraussichtlich im Juni 2013 abgeschlossen werden. Diese Argumente kommen jedoch nur unter der Annahme zum Tragen, dass die Freiheitsstrafe im Rahmen des geschlossenen Strafvollzugs vollstreckt wird. Im Kanton Basel-Landschaft wird jedoch die Verbüssung von Freiheitsstrafen bis zwölf Monaten mittels Electronic Monitoring angeboten, das den regulären Schulbesuch in B. während der Strafverbüssung erlaubt (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. August 1999 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring, SGS 261.42). Der Vollzug der Strafe steht somit dem Abschluss der Ausbildung nicht im Weg.\nDer Appellant bringt weiter vor, eine unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verstosse gegen das Verbot der reformatio in peius (Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten). Gemäss dem in § 192 Abs. 2 StPO BL statuierten Grundsatz darf das Kantonsgericht das Urteil des Strafgerichts nicht zu Ungunsten der angeklagten Person abändern, wenn nur sie dagegen appelliert hat. Dieses Verschlechterungsverbot schützt eine angeklagte Person in derartigen Situationen somit vor einer Verschärfung der Sanktion. Ob im Einzelfall eine Verschlechterung vorliegt, ist aus dem Blickwinkel einer Gesamtbetrachtung aller gegen die Person verhängten Rechtsnachteile mit Sanktionsfunktion zu beurteilen. Unbedingt ausgesprochene Strafen sind dabei aufgrund ihrer unmittelbar in Grundrechte eingreifenden Wirkung als schärfer zu gewichten als bedingt aufgeschobene. In casu lautete das vorinstanzliche Urteil im hier einzig interessierenden Punkt der Freiheitsstrafe auf eine teilbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon sechs Monate unbedingt. Gleichzeitig wurde die vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten für vollziehbar erklärt. Insgesamt erwartete den Appellanten somit eine unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von zehn Monaten und eine bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Im vorliegenden Entscheid spricht das Kantonsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus, während die Vorstrafe unvollzogen bleibt. Eine Schlechterstellung liegt somit objektiv nicht vor, weshalb der angerufene Grundsatz nicht verletzt ist (vgl. für eine vergleichbare Konstellation das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 1991, X. c. StA des Kt. ZH, Pra 80, 1991, Nr. 190, E. 4).\nUrteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 (100 10 1532/SUS)\nStrafzumessung\nKriterien für die Wahl der Sanktionsart\nKeine Geldstrafe bei anzunehmender Drittleistung\nBewährungsprognose\nMassgebliche Faktoren\nBeizug von Akten zu Strafverfahren, die nie gerichtlich beurteilt wurden\nreformatio in peius im Strafrecht\nBeurteilung mittels Gesamtbetrachtung aller Rechtsnachteile SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 34 ff. Kriterien für die Wahl der Sanktionsart Art. 42 Abs. 1 Ungünstige Bewährungsprognose SGS 251 Gesetz vom 3. Juni 1999 betreffend die Strafprozessordnung § 192 Abs. 2 Verbot der reformatio in peius"}