{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1532_2011-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9ef87281-68b9-456a-80bc-bb7aae7fc6ad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "29e6e83af8072bdbacdc6bd856f1abba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1532", "100 10 1532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:16", "Checksum": "fac099cbef2944b6d4fca56452cc075f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)\nRegeste:\nStrafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius\n\n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Legalprognose ist eingangs festzustellen, dass das Strafgericht Basel-Stadt den Appellanten bereits am 5. Januar 2006 wegen gefährlichem Diebstahl zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt hatte. Dieser früheren Verurteilung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 N 27; BGE 118 IV 97, E. 2.c). Noch im Dezember des selben Jahres und damit während der Probezeit verübte der Appellant denn auch den nächsten Diebstahl, gefolgt von weiteren während und nach der Probezeit. Die erneute mehrfache Straffälligkeit auf dem gleichen Gebiet zeigt, dass die bedingt ausgesprochene Strafe offenbar keine genügende Warnwirkung entfaltete. Dieser Umstand ist bei der Prognosestellung zusätzlich als erheblich ungünstiges Element zu gewichten (Schneider / Garré, a.a.O., Art. 42 N 59). Ebenfalls ungünstig wirkt sich der Umstand aus, dass der Appellant während Jahren auch auf anderen Gebieten fortgesetzt delinquierte, angefangen mit einem Gewaltdelikt am 17. Mai 2006 bloss vier Monate nach der Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt. Hinsichtlich der wiederholten Gewaltdelikte erweist sich die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig, wonach der Appellant seit drei Jahren keine Gewaltdelikte mehr verübt habe (E. III.4, S. 22 unten sowie S. 24 Mitte). Die letzte Gewalttat datiert vielmehr vom 31. Dezember 2008, mithin bloss anderthalb Jahre vor dem erstinstanzlichen Urteil (vgl. act. 1125 ff.). Dieser Vorfall ereignete sich keine drei Monate, nachdem ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 8. Oktober 2008 u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung gegen ihn ergangen war und ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilte. Noch am 26. April 2009 wurde der Appellant wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand straffällig, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Anklage gegen ihn erhoben worden war. Die nonchalante Begehung von Straftaten trotz ausgesprochener oder konkret drohender Strafen veranschaulicht deutlich, dass sich der Appellant als unbelehrbarer Wiederholungstäter von den bisherigen Strafbemühungen der Behörden offenbar nicht beeindrucken liess. Als roter Faden zieht sich vielmehr eine bemerkenswerte Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und eine inakzeptable Respektlosigkeit gegenüber den Rechtsgütern Anderer im Speziellen durch das umfangreiche Dossier des Appellanten. Die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachte positive Entwicklung seit der letzten Straftat ist denn auch mit Vorsicht zu würdigen. Auch wenn es unbestreitbar seit dem Jahr 2009 zu keinen weiteren aktenkundigen Vorfällen mehr gekommen ist und offenbar eine gewisse Stabilisierung im Lebensumfeld eingetreten ist, so ist dem Appellanten - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - nicht speziell zu Gute zu halten, dass er sich unter dem Druck einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung zu beherrschen wusste. Des Weiteren lassen sich aus den jeweiligen Tatumständen der Gewaltdelikte zusätzliche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Appellanten ziehen, die einer günstigen Prognose entgegenstehen. Der Appellant offenbarte bei seinen Taten ein bemerkenswertes Aggressionspotential und eine enorme Gewaltbereitschaft. Seine Aggressionen richteten sich gegen gänzlich unbeteiligte Dritte, die er jeweils ohne auch nur ansatzweise ersichtlichen Grund in rücksichtsloser Weise angriff. Diese Taten offenbaren neben der hohen kriminellen Energie auch eine ausgeprägte Skrupellosigkeit und Hemmungslosigkeit. Zu all dem kommt, dass der Appellant eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen seiner Taten an den Tag legt. Bei den Opfern hat er sich nie persönlich gemeldet, geschweige denn entschuldigt. Von echter Reue kann demnach nicht die Rede sein. Überhaupt zeigt der Appellant generell wenig Motivation, selbstreflektierend an sich zu arbeiten und sich mit seinen Taten selbstkritisch auseinanderzusetzen, was durch den Abbruch der angefangenen Psychotherapie illustriert wird. Erschwerend kommt hinzu, dass die Erfolgsaussichten der Ausbildung als höchst unsicher eingeschätzt werden müssen und das soziale Umfeld nicht als einer positiven Entwicklung förderlich bezeichnet werden kann. Zusammenfassend wirken sich im vorliegenden Fall insbesondere die einschlägige kriminelle Vorbelastung des Appellanten, die Anzahl und Vielfalt der über Jahre verübten Delikte, das fortgesetzte Delinquieren selbst während laufender Strafuntersuchung sowie das erhebliche Verschulden so negativ auf die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens aus, dass von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden muss. Gestützt darauf muss gefolgert werden, dass sich der Appellant durch die Anordnung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen würde. Die Strafe ist demzufolge unbedingt auszusprechen."}