{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1532_2011-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9ef87281-68b9-456a-80bc-bb7aae7fc6ad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "29e6e83af8072bdbacdc6bd856f1abba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1532", "100 10 1532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:16", "Checksum": "fac099cbef2944b6d4fca56452cc075f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)\nRegeste:\nStrafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius\n\n\n5.4 Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht mehr möglich (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Es bleibt somit darüber zu befinden, ob der bedingte Vollzug der Strafe angezeigt oder ob eine unbedingte Strafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit künftiges Wohlverhalten des Täters. Da vorliegend die Voraussetzungen einer den bedingten Strafvollzug einschränkenden Vorverurteilung nach Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind, genügt nach geltendem Recht hiefür bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Es dürfen mit anderen Worten keine Gründe für die Befürchtung bestehen, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97, E. 7.3). Der Verurteilte hat demnach einen Rechtsanspruch auf den bedingten Strafvollzug, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Botschaft, a.a.O., S. 2049 f.), wobei dem Gericht bei der Prognose ein weites Ermessen offensteht (Stefan Trechsel / Bruno Stöckli, in: Stefan Trechsel et al. [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, Zürich 2008, Vor Art. 42 N 9). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss vom urteilenden Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Roland M. Schneider / Roy Garré, in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 42 N 45). Für die Prognose des künftigen Legalverhaltens spielen deshalb auch die sich im Aktendossier befindlichen diversen Akten zu Strafverfahren, die durch den Rückzug des jeweiligen Strafantrages nie eine gerichtliche Beurteilung erfahren haben, eine Rolle und sind zur Entscheidfindung beizuziehen. Für das Bestreben, sich ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit zu verschaffen, ist schliesslich auch der persönliche Eindruck des Gerichts entscheidrelevant."}