{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1532_2011-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9ef87281-68b9-456a-80bc-bb7aae7fc6ad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "29e6e83af8072bdbacdc6bd856f1abba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1532", "100 10 1532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:16", "Checksum": "fac099cbef2944b6d4fca56452cc075f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)\nRegeste:\nStrafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius\n\n\n5.3 Bei der Bemessung der Strafe geht es nicht bloss um die Festsetzung des Masses, sondern auch um die Art der Strafe. Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Nicht massgeblich ist dagegen namentlich das Verschulden des Delinquenten, wie der Appellant zutreffend anmerkt. Das Verschulden schlägt sich nämlich ausschliesslich im Strafmass nieder. Die drei Hauptstrafarten (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit) sind somit, was das Verschulden anbelangt, grundsätzlich austauschbar (Andreas Zünd, Strafrecht: Ein Wegweiser zu den neuen Sanktionen, Plädoyer 6/2008, S. 40). In casu kommt die vom Appellanten eventualiter beantragte gemeinnützige Arbeit von vornherein nicht in Betracht, weil sie nur an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden kann (vgl. Art. 37 Abs. 1 StGB). Es bleibt somit zu entscheiden, ob vorliegend eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auszusprechen ist. In dieser Hinsicht bringt der Appellant vor, nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip solle in der Regel diejenige Sanktionsart gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreife. Auch aus der gesetzgeberischen Intention, die Freiheitsstrafen zurückzudrängen, lasse sich schliessen, dass die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe geniesse. Es sei deshalb eine Geldstrafe auszusprechen. Diese Auffassung findet indes weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Der Gesetzgeber hat - mit Ausnahme der kurzen Freiheitsstrafen - vielmehr bewusst darauf verzichtet, eine klare Anwendungsreihenfolge der Sanktionsarten festzulegen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 1979, S. 2017; Sandro Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Bern 2006, S. 45). Abgesehen von den kurzen Freiheitsstrafen haben alle Strafarten ein vergleichbares Gewicht, so dass dem Täterprofil ein entscheidendes Gewicht zukommt (Christian Schwarzenegger / Markus Hug / Daniel Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 120). Anders als bei der Strafzumessung im engeren Sinn, bei welcher der Schuldausgleich im Vordergrund steht, sind bei der Auswahl der unterschiedlichen Sanktionen spezialpräventive Gründe von Bedeutung, die auf folgeorientierten Überlegungen basieren (Franz Riklin, Zur Revision des Systems der Hauptstrafen, ZStrR 1999, S. 259).\nWie sich aus den Akten ergibt und auch heute anlässlich der Befragung vom Appellanten bestätigt wurde, verfügt dieser über kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Für seinen Lebensunterhalt und den Besuch der Privatschule kommt der Stiefvater auf, der in der Vergangenheit auch die Verteidigung des Appellanten organisiert und Genugtuungszahlungen an von diesem Geschädigte ausgerichtet hat. Somit ist ernsthaft damit zu rechnen, dass die Bezahlung der Geldstrafe grösstenteils vom Stiefvater übernommen würde. Angesichts dieser Umstände kann den Überlegungen des Strafgerichts ohne Weiteres gefolgt werden, dass der Zweck der Geldstrafe, der im erzwungenen zeitweisen Verzicht auf Konsum- und Bedürfnisbefriedigung liegt, im vorliegenden Fall nicht erreicht werden kann und es deshalb auch fraglich ist, ob die Strafe überhaupt eine spezialpräventive Wirkung zeitigen würde. Mit jeder tatsächlichen Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe nämlich ihren Strafcharakter. Besteht ernstlich die Gefahr einer Drittleistung, so muss eine andere Sanktion, namentlich eine Freiheitsstrafe, in Betracht gezogen werden (Annette Dolge, in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 34 N 19). Eine Freiheitsstrafe drängt sich auch aufgrund der intensiven Delinquenz des Appellanten auf, der sich als klassischer Wiederholungstäter, wenn überhaupt, wohl nur von einem Freiheitsentzug beeindrucken lassen wird (vgl. dazu auch Cimichella, a.a.O., S. 49). Folglich erweist sich einzig die Freiheitsstrafe als geeignete Sanktion, die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil wie oben in E. 5.2 dargelegt von zwölf auf acht Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist."}