{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2011-06-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2010-1532_2011-06-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9ef87281-68b9-456a-80bc-bb7aae7fc6ad&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050987", "Checksum": "29e6e83af8072bdbacdc6bd856f1abba"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2010 1532", "100 10 1532"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:34:16", "Checksum": "fac099cbef2944b6d4fca56452cc075f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 06.06.2011 100 2010 1532 (100 10 1532)\nRegeste:\nStrafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Juni 2011 (100 10 1532)\nEs besteht keine starre Anwendungsreihenfolge der verschiedenen Sanktionsarten. Massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart bilden vielmehr ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Eine Geldstrafe kommt dann nicht in Frage, wenn die beurteilte Person über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und ernsthaft damit zu rechnen ist, dass eine Drittperson die Bezahlung der Geldstrafe übernehmen würde (E. 5.3).\nEine bedingt ausgesprochene Strafe fällt ausser Betracht, wenn von einer ungünstigen Bewährungsprognose auszugehen ist. Diese ist vom urteilenden Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen. Neben den Tatumständen, dem Vorleben und dem Leumund spielen auch Akten zu Strafverfahren, die durch den Rückzug des jeweiligen Strafantrages nie eine gerichtliche Beurteilung erfahren haben, eine Rolle und sind zur Entscheidfindung beizuziehen. Schliesslich ist auch der persönliche Eindruck des Gerichts entscheidrelevant (E. 5.4).\nOb im Einzelfall eine Schlechterstellung der beurteilten Person im Sinne des Verbots einer reformatio in peius vorliegt, ist aus dem Blickwinkel einer Gesamtbetrachtung aller gegen die Person verhängten Rechtsnachteile mit Sanktionsfunktion zu beurteilen (E. 5.5).\nStrafrecht\nStrafzumessung - Art der Strafe, Bewährungsprognose, reformatio in peius\nSachverhalt\nMit Urteil vom 18. August 2010 wurde X. vom Strafgericht Basel-Landschaft einer Vielzahl von Straftatbeständen schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 4 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen). Im Weiteren wurde die gegen ihn am 5. Januar 2006 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 4 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt. Im Appellationsverfahren folgte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Anträgen des dagegen Appellation führenden X. dahingehend, dass der Anklage wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Y. aufgrund Rückzugs des Strafantrages keine Folge gegeben wurde und dass die Vorstrafe nicht für vollziehbar erklärt wurde, da zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf gesetzlich ausgeschlossen war.\nErwägungen\n1. -4. (…)\n5. Durch den Wegfall der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung ist nachfolgend neu über die Strafzumessung zu entscheiden. (…)\n5.1 [Strafrahmen]\n5.2 (…) Im Ergebnis erachtet das Kantonsgericht in Würdigung aller (in diesem Urteil als auch vom Strafgericht im angefochtenen Urteil dargelegten) persönlichen und tatbezogenen Umstände sowie in Anbetracht ähnlich gelagerter Fälle eine Freiheitsstrafe von acht Monaten (entsprechend 240 Tagessätzen im Falle einer Geldstrafe) für verschuldensadäquat, womit die auszusprechende Strafe grundsätzlich um ein Drittel herabzusetzen ist."}