Dementsprechend verfügte sie denn auch superprovisorisch, dass die Fässer zu entfernen seien (act. 139 ff.). Die Handlung des Appellanten, die zur Strafanzeige der Ehegatten G. und zum vorliegenden Strafverfahren führte, wurde somit von einem Zivilgericht als Verstoss gegen eine geschriebene Verhaltensnorm gewertet. Damit sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen für eine Kostenauflage gegeben. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2011 (100 10 1508) Sachregister 1 Nötigung - keine Nötigung durch grundlos erfolgte Betreibung - keine Nötigung durch Geruchsemission (Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage)