Im vorliegenden Fall liess der Appellant bekanntlich mehrere stinkende Fässer in der Tiefgarage auf seinen Parkplätzen deponieren. Der von ihnen ausgehende Geruch wurde in der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 als übermässige Einwirkung eingestuft. Das Abstellen der Fässer in der Garage stellte somit für die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim eine Verletzung von Art. 684 Abs. 1 ZGB dar. Dementsprechend verfügte sie denn auch superprovisorisch, dass die Fässer zu entfernen seien (act.