Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 33 Abs. 3 kant. StPO). 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der angeschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.