Für die ausserordentlichen Kosten gilt eine fast identische Regelung: Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine Folge gegeben, kann ihr die mit der Beendigung des Verfahrens befasste Behörde auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zusprechen (§ 33 Abs. 1 kant. StPO). Die Entschädigung wird verweigert oder herabgesetzt, wenn die angeschuldigte oder verurteilte Person das Verfahren durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 33 Abs. 3 kant.