5.1 (…) 5.2 (…) 6.1 Der Appellant dringt demnach mit seinen Begehren vollumfänglich durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten in der Regel zu Lasten des Staates. Wird die angeschuldigte Person freigesprochen, wird das Verfahren eingestellt oder wird ihm keine Folge gegeben, trägt in der Regel der Staat die Verfahrenskosten. Diese können aber der angeschuldigten Person ganz oder teilweise überbunden werden, wenn sie die Untersuchung durch ihr Verhalten verschuldet oder in unzulässiger Weise erschwert hat (§ 31 Abs. 2 kant. StPO). Für die ausserordentlichen Kosten gilt eine fast identische Regelung: