Zum anderen ging sie mit Bezug auf den Rückzug der Baueinsprache ebenfalls von einer - wenn auch nur versuchten - Nötigung aus. Da nun aber das Abstellen der stinkenden Fässer in der Tiefgarage den objektiven Tatbestand der Nötigung nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht erfüllt, erübrigt sich eine Prüfung des zweiten Vorhalts. Ein Zusammenhang zwischen dem Abstellen der Fässer in der Garage und dem Rückzug der Baueinsprache ist ohnehin nicht ersichtlich. Der Appellant ist daher vollumfänglich vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Zu prüfen bleibt damit, ob der Appellant mit dem Abstellen der Fässer in der Tiefgarage eine geringfügige Sachbeschädigung begangen hat. 5.1 (…) 5.2 (…) 6.1