Mangels anderweitiger Hinweise kann dem Appellanten daher nicht nachgewiesen werden, dass er die stinkenden Fässer mit dem Ziel, die Ehegatten G. an der Benutzung ihrer eigenen Parkplätze zu hindern, in der Tiefgarage deponieren liess. 4.8 Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz den Tatbestand der Nötigung zum einen wegen der Nichtbenutzbarkeit der Parkplätze in der Tiefgarage. Zum anderen ging sie mit Bezug auf den Rückzug der Baueinsprache ebenfalls von einer - wenn auch nur versuchten - Nötigung aus.