Dieser Anweisung kam er am 1. November 2005 nach. Die Vorinstanz schliesst also aus einer Verzögerung von lediglich 4 Tagen, dass die Fässer zur Schikane der Ehegatten G. in der Tiefgarage abgestellt worden seien. In Anbetracht, dass der Appellant eine durchaus plausible Begründung für die Blockade der Parkplätze vorbrachte und dass die Geruchsemission unterschiedlich wahrgenommen wurde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Mangels anderweitiger Hinweise kann dem Appellanten daher nicht nachgewiesen werden, dass er die stinkenden Fässer mit dem Ziel, die Ehegatten G. an der Benutzung ihrer eigenen Parkplätze zu hindern, in der Tiefgarage deponieren liess.