Der Appellant begründete sein Vorgehen damit, dass er die Benutzung der im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätze durch unbefugte Personen verhindern wollte. Als Geschäftsführer dieser Firma hatte er durchaus das Recht, diese Parkplätze zu versperren. Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei dieser Begründung um eine Schutzbehauptung handle. Der Appellant habe nämlich spätestens am 21. Oktober 2005 vom Inhalt der Fässer und dem Geruchsproblem gewusst. Trotzdem habe er bis zum 1. November 2005, also insgesamt 10 Tage, bis zur Entfernung der Fässer zugewartet. Dies erachtete die Vorinstanz als hinreichenden Beweis für die Schikaneabsicht des Appellanten.