Die Tathandlung des Appellanten - das Abstellen von nach Bauernhof stinkenden Fässern in der Tiefgarage - war nicht geeignet, eine derart massive und damit strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall sein kann. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt. 4.7 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Nötigung scheitert vorliegend auch am fehlenden subjektiven Tatbestand. Der Appellant begründete sein Vorgehen damit, dass er die Benutzung der im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätze durch unbefugte Personen verhindern wollte.