Nicht jede zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung stellt also auch eine Nötigung dar. In Anbetracht, dass die Intensität der Geruchsemission unterschiedlich eingestuft wurde, muss eine anderweitige - im konkreten Fall durch eine Geruchsblockade verursachte - Beschränkung der Handlungsfreiheit aufgrund der strengen Anforderung verneint werden. Die Tathandlung des Appellanten - das Abstellen von nach Bauernhof stinkenden Fässern in der Tiefgarage - war nicht geeignet, eine derart massive und damit strafrechtlich relevante Drucksituation zu schaffen, wie dies bei Anwendung von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile der Fall sein kann.