Unter diesen Umständen kann aber nicht ernsthaft von einer regelrechten Geruchsblockade gesprochen werden. 4.6 Zum anderen beruht die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 25. Oktober 2005 auf den zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Diese gehen zweifellos weiter als die fragliche Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit", die wie erwähnt restriktiv auszulegen ist. Nicht jede zivilrechtlich als übermässig erklärte Einwirkung stellt also auch eine Nötigung dar.