Aus diesem Grund kann für die Beurteilung der Intensität des Geruchs der Fässer nicht auf den Untersuchungsbericht des kantonalen Laboratoriums vom 15. August 2006 abgestellt werden. 4.5 Vorliegend steht also lediglich fest, dass in der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2005 der Geruch der Fässer als übermässig erachtet wurde. Dies bedeutet nun aber nicht automatisch, dass deshalb auch eine strafrechtlich unzulässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliegt. Zum einen beinhaltet die fragliche Verfügung eine persönliche Beurteilung der zuständigen Bezirksgerichtspräsidentin, die den Geruch der Fässer anlässlich des Augenscheins vom 25. Oktober 2005 als übermässig erachtete.