Wie bereits zuvor erwähnt, war das Gesuch der Ehegatten G. um sofortige Entfernung der Fässer vom Bezirksgericht Arlesheim gutgeheissen worden. Die zuständige Bezirksgerichtspräsidentin führte in der entsprechenden Verfügung vom 25. Oktober 2005 im Wesentlichen aus, dass der von den Fässern ausgehende Gestank eine übermässige Einwirkung darstelle und verpflichtete den Gesuchsgegner und heutigen Appellanten, die Fässer bis 28. Oktober 2005, 12.00 Uhr, zu entfernen (act. 139 ff.). Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wurde das kantonale Laboratorium mit der Überprüfung des Inhalts der Fässer resp. Proben davon beauftragt.