In all diesen Fällen bejahte das Bundesgericht den Tatbestand der Nötigung. In all diesen Fällen war die Handlungsfähigkeit unbeteiligter Drittpersonen aber auch ganz konkret und direkt physisch beschränkt worden. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber unbestritten, dass der Appellant die fraglichen Fässer ausschliesslich auf den im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätzen deponieren liess. Mit dem Abstellen der Fässer wurde also keine direkte physische Beschränkung der Handlungs- oder Bewegungsfreiheit der Ehegatten G. verursacht. Diese fühlten sich aber durch die von den Fässern ausgehenden Gerüche belästigt.