In einem neueren Entscheid aus Jahr 2008 (BGE 134 IV 216 ff.) ging es schliesslich um eine von der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) anlässlich des nationalen Streiktags der Bauarbeiter organisierte Schlussdemonstration, bei welcher die Autobahn A1 im Bereich des Bareggtunnels beidseitig von 14.50 bis 16.10 Uhr mit zirka 30 Bussen und zahlreichen weiteren Motorfahrzeugen blockiert worden war. Diese Blockadeaktion hatte zur Folge, dass der Verkehr vollständig zum Erliegen kam und sich kilometerlange Staus bildeten. 4.3 In all diesen Fällen bejahte das Bundesgericht den Tatbestand der Nötigung.