Da es ihm trotz seiner Aktion nicht gelungen sei, das anvisierte Ziel zu erreichen, habe er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 15 ff.). Zu prüfen ist somit zunächst, ob das Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage - dieser Sachverhalt wird vom Appellanten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt - eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt. 4.1 Wie bereits zuvor unter Ziffer 2.2 ausgeführt wurde, darf die in Art. 181 StGB erwähnte Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" aus rechtsstaatlichen Gründen nur restriktiv ausgelegt werden.