172 ter Abs. 1 StGB auszugehen sei. Schliesslich habe der Appellant mit dem Abstellen der Fässer nicht nur die ordnungsgemässe Benutzung der Tiefgarage verunmöglicht, sondern damit auch den Rückzug der Baueinsprache durch die Ehegatten G. erzwingen wollen. Da es ihm trotz seiner Aktion nicht gelungen sei, das anvisierte Ziel zu erreichen, habe er sich der versuchten Nötigung schuldig gemacht (erstinstanzliches Urteil vom 13. September 2010, S. 15 ff.). Zu prüfen ist somit zunächst, ob das Abstellen stinkender Fässer in einer Tiefgarage - dieser Sachverhalt wird vom Appellanten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt - eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB darstellt.