181 StGB schuldig. Durch das Abstellen der Fässer sei im Weiteren die Funktionsfähigkeit resp. Brauchbarkeit der Tiefgarage erheblich beeinträchtigt worden. Der Appellant habe daher eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB begangen. Da die Fässer aber am 1. November 2005 wieder entfernt worden seien und der Boden der Garage am 4. November 2005 gereinigt worden sei, habe die Geruchsbelästigung nur während rund 17 Tagen bestanden. Der entstandene finanzielle Schaden bewege sich daher im Bagatellbereich, weshalb von einem geringfügigen Vermögensdelikt gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB auszugehen sei.