Er habe damit verhindern wollen, dass diese Parkplätze weiterhin durch unbefugte Personen, insbesondere durch die Ehegatten G., benutzt würden. Vom Inhalt der Fässer habe er zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst. Er habe erst später erfahren, dass sie tierische Fette enthalten hätten. Die Geruchsemission sei indessen geringfügig gewesen und die Fässer hätten zu keiner Zeit eine Gefahr dargestellt. 3.3 Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die Tiefgarage wegen diesen stinkenden Fässern nicht mehr benutzbar gewesen sei und sprach den Appellanten deshalb der vollendeten Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig.