Die Ehegatten G. machten in der Folge geltend, sie hätten ihre Fahrzeuge wegen der starken Geruchsemissionen nicht mehr auf den in ihrem Miteigentum stehenden Parkplätzen abstellen können. Es habe die Gefahr bestanden, dass der Geruch auf die Fahrzeuge übergehen würde. Ebenfalls sei unklar gewesen, was sich in den Fässern befunden habe und ob von ihnen eine Gefahr ausgegangen sei. Das Ehepaar G. sei dadurch gezwungen worden, die Fahrzeuge draussen abzustellen. Der Appellant sei von den Ehegatten G. mehrmals schriftlich aufgefordert worden, sie über den Inhalt der Fässer aufzuklären und diese zu entfernen.