Der Appellant ist daher mit Bezug auf die Betreibung vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. 3.1 Die nachfolgend zu überprüfenden Anklagepunkte beziehen sich auf folgenden Sachverhalt: Dem Appellanten wird vorgeworfen, dass er am 18. Oktober 2005 sieben Fässer mit nach Fäkalien riechendem Inhalt in der Autoeinstellhalle (…) in A. abstellen liess. Die Fässer wurden auf den im Eigentum der S. AG stehenden Parkplätzen deponiert. Die Ehegatten G. machten in der Folge geltend, sie hätten ihre Fahrzeuge wegen der starken Geruchsemissionen nicht mehr auf den in ihrem Miteigentum stehenden Parkplätzen abstellen können.