Seine Depositionen lassen eine anderweitige Interpretation nicht zu. Tatsache ist indessen, dass die Baueinsprache der eigentliche Grund für den drohenden Schaden darstellte. Die Betreibung zielte somit allerhöchstens indirekt auf die Baueinsprache ab. In Anbetracht der Umstände kann dem Appellanten aber nicht unterschoben werden, dass er die Zivilkläger mit der Betreibung wissentlich und willentlich zum Rückzug ihrer Baueinsprache zwingen wollte. Eine derartige Absicht lässt sich nicht hinreichend nachweisen. Der Appellant ist daher mit Bezug auf die Betreibung vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen.