Diese Aussage des Appellanten wurde von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft offensichtlich falsch interpretiert. Ihrer Meinung nach habe der Appellant mit diesen Machtworten zum Ausdruck gebracht, dass es ihm einzig und alleine um den Rückzug der Baueinsprache gegangen sei. Diese Schlussfolgerung geht klar zu weit. Der Appellant wollte die Ehegatten G. mit seiner Betreibung - wie er sich durchaus treffend ausdrückte - "aufrütteln" und sie auf den drohenden Schaden bzw. die allfälligen finanziellen Konsequenzen ihres Handelns aufmerksam machen. Seine Depositionen lassen eine anderweitige Interpretation nicht zu.