Doch selbst wenn dieser Version nicht geglaubt werden sollte, so steht zumindest fest, dass der Appellant den Zivilklägern gegenüber niemals gedroht hat, er werde sie betreiben, wenn sie die Baueinsprache nicht zurückziehen. Anlässlich der Befragung vor Strafgericht gab der Appellant zwar mehrfach zu Protokoll, er habe mit seiner Betreibung "einen Pflock einschlagen", "Präsenz markieren" resp. die Ehegatten G. "aufrütteln" wollen. Diese Aussage des Appellanten wurde von der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft offensichtlich falsch interpretiert.