Die Darstellung des Appellanten erscheint plausibel. Sie ist schlüssig, steht in einem nachvollziehbaren Konnex zu den damaligen Gegebenheiten, ist damit auch in zeitlicher Hinsicht stimmig und wird durch entsprechende Belege untermauert. Seine Ausführungen können also sicherlich nicht als reine Schutzbehauptung unberücksichtigt bleiben. Der Appellant hatte demzufolge einen konkreten und durchaus nachvollziehbaren Grund für die Betreibung von A. G. Doch selbst wenn dieser Version nicht geglaubt werden sollte, so steht zumindest fest, dass der Appellant den Zivilklägern gegenüber niemals gedroht hat, er werde sie betreiben, wenn sie die Baueinsprache nicht zurückziehen.